Die Elternschaft Düsseldorfer Schulen, kurz EDS, ist der schulformübergreifende Zusammenschluss engagierter und demokratisch legitimierter Eltern von Kindern an Düsseldorfer Schulen, die sich für die Belange und zum Wohle der Kinder einsetzen und stark machen. Wir glauben an die Demokratie und an die Grundrechte, die jedem Kind Bildung, Chancengleichheit, Förderung, Gehör und angemessene Freizeit zusichern.
Unser Ziel ist die nachhaltige Vertretung der vielfältigen Interessen Düsseldorfer Schüler und deren Eltern, die in einer engen und konstruktiven Zusammenarbeit mit den Schulen, den verschiedenen Ämtern und Gremien der Stadt Düsseldorf erfolgt.
Annette Willms
Vorstandsvorsitzende
Vasilios Petridis
stellvertretender Vorsitzender
Christian Reiß
Kassenwart
David Strzelecki
Beirat
Sascha Eckner
Beirat
Rainer Thielemann
Beirat
Maria Hakvoort
Beirätin
Sylvia Schütz
Beirätin
Antje Gruneberg
Beirätin
Züleya Ünlü
Beirätin
Andreas Britz
Beirat
Thorsten Ebel
Beirat
Mit dem Eintritt in die Grundschule beginnt für die Kinder der Start ins Schulleben. Die Grundschule ist eine gemeinsame Schule für alle Kinder. Hier begegnen sich Kinder mit individuellen Begabungen, unterschiedlichen sozialen, ethnischen Hintergründen und unterschiedlicher religiöser Überzeugung. Die Grundschule möchte diese Vielfalt als Chance nutzen für das gemeinsame Lernen, für das Lernen von- und miteinander. Miteinander lernen schafft in besonderem Maße gegenseitiges Verständnis.
In der Grundschule werden grundlegende Lern-, Arbeits- und Sozialformen sowie mathematische, sprachliche und sachunterrichtliche Kompetenzen vermittelt. Daneben sind auch ästhetische, kulturelle, sportliche sowie religiöse Themen Gegenstände des Unterrichts. Heute lernen Kinder schon im Grundschulalter, wie sie Neues selbst entdecken und sich Wissen aneignen können. Um das Lernen zu lernen, brauchen sie Zeit, Anregungen und Material. Hierfür bietet die Grundschule in Nordrhein-Westfalen vielfältige unterrichtliche und außerunterrichtliche Möglichkeiten.
Grundlegendes Prinzip ist die individuelle Förderung jedes einzelnen Kindes.
(Quelle: Bildungsportal NRW)
Die Hauptschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung, die insbesondere auf eine Berufsorientierung und Lebensplanung vorbereitet. In der Hauptschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden: der Hauptschulabschluss (nach Klasse 9), der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und bei erfolgreichem Besuch der Klasse 10 Typ B der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife). Mit diesem kann gegebenenfalls auch die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erlangt werden.
(Quelle: Bildungsportal)
Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10. An dieser Schulform der Sekundarstufe I werden praktische Fähigkeiten ebenso gefördert wie das Interesse an theoretischen Zusammenhängen. Die Schülerinnen und Schüler erwerben eine erweiterte allgemeine Bildung sowie berufsorientierende Kompetenzen und können – je nach Befähigung und Neigung – nach Abschluss der zehnten Klasse in eine berufliche Ausbildung oder in die Bildungsgänge der Sekundarstufe II wechseln.
In Klasse 6 wird Unterricht in einer zweiten modernen Fremdsprache erteilt, ab Klasse 7 wird neben dem fremdsprachlichen ein naturwissenschaftlich-technischer, ein sozialwissenschaftlicher und ein musikalisch-künstlerischer Schwerpunkt gebildet.
(Quelle: Bildungsportal)
Das Gymnasium in Nordrhein-Westfalen ermöglicht Schülerinnen und Schülern den schnellsten Weg zum Abitur. In einem durchgehenden Bildungsgang wird dieser Abschluss im Regelfall nach acht Jahren erreicht. Auch die anderen allgemeinbildenden beziehungsweise gleichwertigen Schulabschlüsse können am Gymnasium erworben werden. Der Bildungsgang gliedert sich dabei in eine fünfjährige Sekundarstufe I (Erprobungs- und Mittelstufe) sowie eine dreijährige gymnasiale Oberstufe (Einführungs- und Qualifikationsphase).
Ziel des Gymnasiums ist die Vermittlung einer vertieften allgemeinen Bildung, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums befähigt und für eine berufliche Ausbildung qualifiziert. Der Unterricht soll zur Auseinandersetzung mit komplexen Problemstellungen anleiten und zu abstrahierendem, analysierendem und kritischem Denken führen.
(Quelle: Bildungsportal)
Die Gesamtschule ist eine Schule des längeren gemeinsamen Lernens. Sie arbeitet mit Kindern und Jugendlichen aller Leistungsstärken und hält Laufbahnentscheidungen möglichst lange offen. Aufgrund ihres besonderen pädagogischen Konzeptes sind Gesamtschulen fast immer gebundene Ganztagsschulen. An der Gesamtschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erreicht werden, die auch an der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium erworben werden.
Die Gesamtschule umfasst in der Sekundarstufe I die Klassen 5 bis 10 und in der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Bei guten Leistungen können die Schülerinnen und Schüler ggf. direkt in die Jahrgangsstufe 12 wechseln. In die Klassen 6 bis 9 gehen die Schülerinnen und Schüler jeweils ohne Versetzung über.
Der Unterricht in den Klassen 5 und 6 wird im Klassenverband erteilt. Er knüpft an Unterrichtsformen und -inhalte der Grundschule an.
Weitere Informationen im Bildungsportal...
Für manche Schülerinnen und Schüler wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Lern- und Entwicklungsstörungen, also die Förderschwerpunkte
- Lernen,
- Sprache,
- Emotionale und soziale Entwicklung,
darüber hinaus die Förderschwerpunkte
- Hören und Kommunikation,
- Sehen,
- Geistige Entwicklung,
- Körperliche und motorische Entwicklung.
Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Im Fall, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit ASS einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu.
(Quelle: Bildungsportal)
Weitere Infos unter bildungsportal.Schulformen.Förderschule...
Pädagogisches Leitziel des Berufskollegs ist der Erwerb einer umfassenden beruflichen, gesellschaftlichen und personalen Handlungskompetenz und die Vorbereitung auf ein lebensbegleitendes Lernen. Dies soll den Absolventinnen und Absolventen ermöglichen, an zunehmend international geprägten Entwicklungen in Gesellschaft und Wirtschaft teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten.
Das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen ist eine Schulform der Sekundarstufe II. Es ist mit den beruflichen Schulen in anderen Bundesländern vergleichbar. Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). Darüber hinaus können vom Hauptschulabschluss bis zur Allgemeinen Hochschulreife alle allgemeinbildenden Abschlüsse erworben bzw. nachgeholt werden.
(Quelle: Bildungsportal NRW)
Die Sekundarschule ergänzt seit dem 20. Oktober 2011 als integrierte Schulform das Angebot der Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen. Sie ist neben den bereits bestehenden Schulformen der Sekundarstufe I und II im Schulgesetz verankert. Die Sekundarschule trägt dazu bei, ein attraktives, umfassendes und wohnortnahes Schulangebot zu gewährleisten und umfasst die Jahrgänge 5 bis 10. Sie ist mindestens dreizügig und als Ganztagsschule angelegt. Damit besteht neben der Gesamtschule ein weiteres landesweites Schulangebot mit gebundenem Ganztag und entspricht so einem vielfachen Elternwunsch.
Die Sekundarschule trägt unterschiedlichsten Lebens- und Berufsperspektiven Rechnung: Hier werden die Schülerinnen und Schüler sowohl auf eine berufliche Ausbildung als auch auf die Hochschulreife vorbereitet.
(Quelle: Bildungsportal)
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Elternschaft Düsseldorfer Schulen (EDS) Annette Willms
Postfach 32 12 04
40427 Düsseldorf
E-Mail:
info@eds-nrw.de
Elternschaft Düsseldorfer Schulen
IBAN: DE47 3606 0591 0002 3112 31
BIC: GENODED1SPE
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Begriffsklärung
1. Der Verein führt den Namen Elternschaft Düsseldorfer Schulen (EDS). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Eltern im Sinne dieser Satzung sind alle Erziehungsberechtigten.
§ 2 Zweck, Ziele
1. Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung und Verbesserung der Bildungsbedingungen an allen Düsseldorfer Schulen: Insbesondere verfolgt der Verein folgende Ziele:
• Vertretung der Interessen der Eltern von Schülerinnen und Schülern Düsseldorfer Schulen gegenüber Schulträgern und Schulaufsicht
• Bereitstellung einer Diskussions- und Informationsplattform für alle mit der Bildung an Düsseldorfer Schulen befassten Personen und Institutionen (Eltern, Pädagogen, kommunale Behörden und Einrichtungen sowie Gremien).
• Vernetzung mit anderen örtlichen und überörtlichen Eltern- und Bildungsverbänden- Mitwirkung der Elternvertretungen auf kommunaler Ebene
2. Zur Verfolgung der o.g. Ziele strebt die Elternschaft Düsseldorfer Schulen an, einen Rede- und Informationsrechte beinhaltenden Sitz in wichtigen schulpolitischen Gremien zu erhalten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Stimmberechtigtes Mitglied ist der Delegierte (m/w) oder der Vertreter (m/w) der Schulpflegschaft einer Düsseldorfer Schule. Hierbei kann es sich um den Vorsitzenden (m/w) der Schulpflegschaft sowie dessen Stellvertreter (m/w) oder um ein anderes Mitglied (m/w) der Schulpflegschaft oder einen sonstigen Vertreters (m/w) aus der Elternschaft der Schule handeln, der von der Schulpflegschaft für diese Aufgabe besonders gewählt wurden.Zur Mitgliedschaft aufgefordert werden Schulvertreter sämtlicher in Düsseldorf vorhandener Schulformen.
2. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können Eltern / Erziehungsberechtigte schulpflichtiger Kinder einer Düsseldorfer Schule sein.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Stimmberechtigte Mitglieder weisen ihre Wahl durch die Schulpflegschaft der von ihnen vertretenen Schule in geeigneter Form nach.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Schuljahres möglich. Eine Erstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge ist in diesem Fall nicht möglich.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheiden der geschäftsführende Vorstand sowie der Beirat. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Zur Deckung der Organisationskosten erbringen die Mitglieder einen jährlichen Mitgliedspflichtbeitrag. Dessen Höhe wird für stimmberechtigte Mitglieder pro Schulpflegschaft sowie für nicht stimmberechtigte Mitglieder durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge hat jeweils bis zum 1.2. eines Jahres zu erfolgen. Bei Vorlage einer Ehrenamtskarte oder des Düsseldpasses erfolgt für nicht stimmberechtigte Mitglieder eine Beitragsbefreiung.
7. Alle Mitglieder einschließlich des geschäftsführenden Vorstands, des Beirates und anderer Funktionsträger arbeiten ehrenamtlich. Der geschäftsführende Vorstand hat in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Schuljahres über die Verwendung des Geldes Rechenschaft abzulegen.
§ 5 Organe
Organe der Elternschaft Düsseldorfer Schulen sind der geschäftsführende Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Einberufung, Protokoll
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres statt. Alle zwei Jahre findet zusätzlich eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Schuljahresbeginn statt. In dieser Mitgliederversammlung werden der geschäftsführende Vorstand sowie die Beiratsmitglieder gewählt.Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen mittels Brief oder eMail sowie mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
b) Außerordentliche Sitzungen können vom geschäftsführenden Vorstand durch diesen selbst einberufen werden oder von den Mitgliedern, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Abs. 1 a) Satz 4 gilt entsprechend.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens eine Woche vor der Versammlung Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes zu beantragen. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes hat die Mitglieder zu Beginn einer Versammlung über die Ergänzungen zur Tagesordnung zu informieren.
d) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Diese ist nach Schulformen zu gliedern. Stimmberechtigte Mitglieder haben den Namen der Schule beizufügen, deren Schulpflegschaft sie vertreten.
e) Zu jeder Versammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen. Dieses muss die ggf. ergänzte Tagesordnung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder, den Wortlaut der in der Versammlung gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis etwaiger durchgeführter Wahlen und Abstimmungen enthalten. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung der Elternschaft Düsseldorfer Schulen
d) Wahl eines Kassenprüfers (m/w)
e) Sonstige von der Satzung zugewiesene Aufgaben sowie Beschlussfassungen über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge
3. Wahlen und Abstimmungen
a) Stimmberechtigt sind ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder gem. § 4 Abs. 1. Je in der Elternschaft Düsseldorfer Schulen vertretene Schule kann in allen Wahlen und Abstimmungen mindestens eine Stimme abgegeben werden. Schulen mit mehr als 500 Schülern haben 2 Stimmen. Eine weitere Staffelung gibt es nicht. Eine schriftliche Bevollmächtigung durch ein stimmberechtigtes Mitglied ist möglich und muss dem Vorstand vor Beginn der Versammlung vorgelegt werden.
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
c) Satzungsänderungen bedürfen mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für den Zweck des Vereins.
d) Sämtliche Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Satzungsänderungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied in der Versammlung beantragt wird. Die Wahl der Vorstandsmitglieder muss stets geheim durchgeführt werden.
e) Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt und müssen aus stimmberechtigten Mitgliedern oder deren Vertretern bestehen. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates bleibt so lange im Amt, bis in der auf den entsprechenden Schuljahreswechsel folgenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt. Dies gilt auch für den Fall, dass das geschäftsführende Vorstands- oder Beiratsmitglied innerhalb einer Wahlperiode nicht wieder als Delegierte(r) einer Schule bestätigt wird. Alleinige Voraussetzung ist dann, dass das betreffende Mitglied weiterhin ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigte eines Kindes an einer Düsseldorfer Schule ist. Die Wahl des Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes bedarf der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Wahl der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates genügt die einfache Mehrheit.Scheidet ein geschäftsführendes Vorstands- oder Beiratsmitglied auf eigenen Wunsch oder gem. § 7 Abs. 4 (e) vorzeitig aus, so können geschäftsführender Vorstand und Beirat gemeinschaftlich ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis zum Ende der Amtsperiode in den geschäftsführenden Vorstand bzw. Beirat wählen. Sofern der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes betroffen ist, muss eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 7 Vorstand und Beirat
1. Zusammensetzung
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden (m/w)
• dessen Stellvertreter (m/w)
• dem Kassenwart (m/w)
• dem Schriftführer (m/w)
Der Beirat besteht aus mindestens 2 bis maximal 8 Beisitzern (m/w). Es soll angestrebt werden, dass möglichst viele Schulformen im geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat vertreten sind.
2. Aufgaben des Vorstandes und des Beirates
a) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für sämtliche Angelegenheiten der Elternschaft Düsseldorfer Schulen zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist insbesondere auch für folgende Aufgaben zuständig:
• Führung eines nach Schulformen aufgeschlüsselten Mitgliederverzeichnis
• Führung eines Verzeichnis der Schulpflegschaften aller Düsseldorfer Schulen
• Einberufung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung, Erstellung der Tagesordnung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben der Elternschaft Düsseldorfer Schulen
• Erstellen eines Berichts zur Vorlage in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung
• Beschlussfassung über die Aufnahme von neue n Mitgliedern
• Beschlussfassung über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften (§ 8)
• Beschlussfassung über die Umsetzung von Handlungsempfehlungen von Arbeitsgemeinschaften
• Information der Mitgliederversammlung über die Arbeit in den eingerichteten Arbeitsgemeinschaften
• Information der Mitgliederversammlung über die Arbeit in weiteren Gremien,in denen die Elternschaft Düsseldorfer Schulen vertreten ist. Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten erfolgt durch den Vorsitzenden, sofern durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes im Einzelfall nichts anderes geregelt ist. Ist der Vorsitzende verhindert oder erkrankt, erfolgt die Vertretung durch mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich. Vorstehende Regelungen zur Vertretung gelten für das Innenverhältnis. Die EDS wird Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden vertreten und repräs entiert.
b) Der Beirat unterstützt und berät den geschäftsführenden Vorstand bei den ihm zugewiesenen Aufgaben und nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
1. Befugnisse Kassenwart / Vertretung
Die zum Kassenwart gewählte Person ist in Bankgeschäften, insbesondere Einrichtung, Führung und Auflösung des Vereinskontos allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat wählen aus ihrem Gesamtgremium eine Vertretung des Kassenwarts (m/w), die ebenfalls zur Führung des Kontos bevollmächtigt wird.
2. Sitzungen und Beschlüsse
a) Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen sind. Der Ankündigung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
b) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
c) Im Rahmen von Abstimmungen verfügt jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes über eine Stimme. Bei Vorliegen eines ausgeglichenen Ergebnisses bedarf es zur Entscheidung einer erneuten Abstimmung, an der dann auch die anwesenden Mitglieder des Beirates teilnehmen.
d) Der Beirat soll durch den geschäftsführenden Vorstand an Abstimmungen zu wesentlichen Themen innerhalb der Vorstandssitzungen beteiligt werden. Sofern 50 % der bei einer Vorstandssitzung anwesenden Beiratsmitglied er von sich aus die Beteiligung an einer Abstimmung des geschäftsführenden Vorstandes verlangen, ist einem entsprechenden Antrag durch den geschäftsführende n Vorstand stattzugeben. Jedes Beiratsmitglied verfügt im Rahmen von Abstimmungen nach Satz 3 und 4 über eine Stimme.
e) Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat sind gemeinschaftlich berechtigt, abweichend von § 6 Abs. 3 (e) Satz 1 ein Vorstands- oder Beiratsmitglied von dessen Amt vor Ablauf der Amtszeit zu entheben, wenn das Vertrauen nachhaltig gestört und / oder eine Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes deutlich erschwert wird. Ein solcher Ausschluss bedarf eines schriftlichen Antrages sowie der Zustimmung 3⁄4 aller aktiven Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Beirates. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates. Der Antrag ist dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat mindestens 1 Woche vor der Abstimmung zu übermitteln. Dem auszuschließenden Vorstands- oder Beiratsmitglied kann die Möglichkeit gegeben werden, sich vorder Abstimmung zu dem Antrag zu äußern. Die Abstimmung muss im Rahmen einer Vorstandssitzung geheim erfolgen. Zur Nachbesetzung der frei werdenden Position gilt § 6 Abs. 3, (e) Satz 5 und 6 analog.Ein Ausschluss aus dem Vorstand bzw. dem Beirat lässt die Mitgliedschaft als solche unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkung
1. Für die Verbindlichkeiten der Elternschaft Düsseldorfer Schulen (EDS) e.V. haftet nur das vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2. Schadenersatzansprüche des Vereins gegen Mitglieder bleiben davon unberührt..
3. Von Abs. 1 ausgeschlossen ist der geschäftsführende Vorstand. Er haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Arbeitsgemeinschaften
1. Der Vorstand kann durch Beschluss eine Arbeitsgemeinschaft einrichten. Er kann dies auf Anregung aus der Mitgliedschaft hin oder dies nach eigenem Dafürhalten tun. Die Arbeitsgemeinschaft erhält eine Bezeichnung, die dem Thema ihrer Aufgabenstellung entspricht. Die Aufgabenstellung muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Zielen der Elternschaft Düsseldorfer Schulen stehen.
2. Eine Arbeitsgemeinschaft soll mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen. Sie muss einen Sprecher benennen, der gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig, mindestens jedoch vor oder in jeder Vorstandssitzung über seine Arbeit berichtet. Der Sprecher hat dem geschäftsführenden Vorstand eine Übersicht zur Verfügung zu stellen, aus der sich Namen und Kontaktdaten der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften ergeben. Darauf bezogene Änderungen sind dem geschäftsführenden Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.
3. Die Ergebnisse der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft sowie etwaige Handlungsempfehlungen werden dem geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt, der abschließend gemeinsam mit dem Sprecher der AG über die Umsetzung der Empfehlungen entscheidet.
4. Eine Arbeitsgemeinschaft ist nicht befugt, die Elternschaft Düsseldorfer Schulen im Rahmen ihrer Arbeit nach außen hin zu vertreten.
§ 10 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Die Auflösung der Elternschaft Düsseldorfer Schulen kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Elternschaft Düsseldorfer Schulen vertretenen Schulpflegschaften beschlossen werden. Ein hierauf gerichteter Antrag muss mit der Einladung zur Mit gliederversammlung mit einem eigenen Tagesordnungspunkt unter Nennung des Antragstellers schriftlich bekannt gegeben werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für z.B. Erziehung und Bildung, Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind.
§ 11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde auf Grundlage der Satzung vom 30.04.2013 und der geänderten Fassung vom 19.11.2013 von den in der Mitgliederversammlung am 14.04.2015 anwesenden Mitgliedern beschlossen. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.